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Proben und Leistungserhebungen

 

Leistungsermittlung und Leistungsbewertung

 

Die gesetzliche Grundlage für Leistungsnachweise im bayerischen Schulsystem wird in Art.52 (Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vorgegeben, ebenso in der GrSO § 10.

Leistungsfeststellungen in der Grundschule dienen zum einen dem Nachweis über ein erreichtes Kompetenzniveau der Schüler, sind aber auch Grundlage für die Beratung der Eltern hinsichtlich des individuellen Lernweges des Kindes. Dazu werden in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erbracht, die sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. Die Art der Leistung, ihre Anzahl, der Umfang, der Schwierigkeitsgrad sowie die Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Jahrgangsstufe und werden durch die Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung gestaltet.

Schriftliche Leistungsnachweise in der Grundschule werden durch Probearbeiten erbracht. In der Grundschule müssen sie sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und dürfen nur in der 4. Jahrgangsstufe angekündigt werden. Das Verbot der Ankündigung schließt nicht aus, dass früher erlerntes Grundwissen geprüft werden kann. An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden. Ein wesentlicher Punkt ist, dass Aufgabenstellung, Zeitdauer, Schwierigkeitsgrad und Umfang von Probearbeiten im pädagogischen Ermessen und der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft stehen.

Dem Schulleiter obliegt die Verantwortung, dass formale Fehler vermieden werden, und innerhalb der Schule eine weitgehende Gleichartigkeit bei der Leistungsbeurteilung angestrebt wird. Art.57 (2) BayEUG

Die Anzahl der Probearbeiten, Durchführung und Gewichtung mündlicher, praktischer und schriftlicher Leistungen wurden von der Lehrerkonferenz zu Schuljahresbeginn in pädagogischer Verantwortung festgelegt.

 

1. Verbindliche Vorgaben

 

  • Lernzielkontrollen werden nicht benotet. Sie sind für Lehrer ein Instrument zur Überprüfung, ob die Schüler die gestellten Lernziele erreicht haben.

  • An einem Tag darf nur eine Probearbeit geschrieben werden, in der Woche sollen nach Möglichkeit nicht mehr als zwei abgehalten werden.

  • In der Jahrgangsstufe 2 werden Probearbeiten erst im 2. Halbjahr benotet, das Jahreszeugnis umfasst  jedoch die gesamten Leistungen innerhalb eines Schuljahres.

  • In der Jahrgangsstufe 4 soll bis zum Übertrittzeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat-  und Sachunterricht eine angemessene Zahl von Probearbeiten abgehalten werden:

  • Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit (Kompetenzstufen) und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der Schulart, der Jahrgangsstufe und der Fächer.

  • Es sind mündliche, schriftliche und praktische Leistungen zu bewerten.

 

2. Weitere Festlegungen

 

  • Die Proben enthalten verschiedene Kompetenzstufen.

  • Für alle Klassen gilt ein schulintern einheitlicher Notenschlüssel.

Die Bekanntgabe des jeweiligen Notenschlüssels oder Klassendurchschnitts erfolgt nicht. Es wird die individuelle Entwicklung eines Kindes betrachtet, Klassenschnitte geben darüber keine Auskunft.

 

  • Im Fachbereich Deutsch zählt die gesamte Note im Bereich „Texte planen und schreiben“ doppelt  gegenüber den anderen Bereichen, Lesen - mit Texten und weiteren Medien umgehen, Sprechen und Zuhören, Sprachgebrauch und Sprache untersuchen und reflektieren.

  • Die Gewichtung der Leistungserhebungen ist wie folgt: mdl.: schriftl.: prakt: = 1:2:1.

  • Mündliche Leistungen sind keine allgemeinen Mitarbeitsnoten, sondern müssen mit Datum und Inhalt belegbar sein. Die mündliche Note in einem Fach kann sich zusammensetzen aus einer größeren mündlichen Abfrageleistung oder aus mehreren kleinen Teilnoten, die unterschiedliche Kompetenzstufen abdecken sollen.

 

Ingeborg Schwab, Rin